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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Dienstleistungen zwischen IT-Dienstleistungen Linus Wörndle (Tailon) und seinen Kunden.

Stand: April 2026

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1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für alle Verträge, Lieferungen und Dienstleistungen zwischen IT-Dienstleistungen Linus Wörndle (im Folgenden „Auftragnehmer") und dem Kunden (im Folgenden „Auftraggeber").

1.2 Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts. Verbraucher (Privatpersonen) im Sinne des KSchG sind von der Inanspruchnahme der Dienstleistungen ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Vertragsumfang und Gültigkeit

2.1 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) durch eine vertretungsbefugte Person bestätigt werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2.2 Offensichtliche Irrtümer in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen des Auftragnehmers – insbesondere Schreib-, Rechen- und Kalkulationsfehler – sind nicht bindend und berechtigen den Auftragnehmer zur Anfechtung gemäß § 871 ABGB. Der Auftraggeber kann aus solchen offensichtlichen Fehlern keine Rechte ableiten.

3. Leistung und Prüfung

3.1 Gegenstand eines Auftrages kann sein:

  • Konzeption, Design und Entwicklung von Webseiten und Webapplikationen (inkl. SEO-Optimierung)
  • Entwicklung von Individualsoftware und Automatisierungslösungen (z.B. VBA-Skripte)
  • Vermittlung und Verwaltung von Webhosting-Dienstleistungen sowie Domainregistrierungen
  • Fortlaufende technische Betreuung, Support und Wartung von Webprojekten
  • Beratungsdienstleistungen (Consulting) im Bereich Informationstechnologie
  • Sonstige IT-Dienstleistungen nach individueller Vereinbarung

3.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme (soweit in diesen AGB von Software gesprochen wird, sind die beiden Begriffe synonym) erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

3.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten (z.B. Beistellung von Texten, Bildern, Zugangsdaten oder Freigaben) nicht zeitgerecht nach, ruhen die Leistungsfristen des Auftragnehmers entsprechend. Verzögert sich die Projektumsetzung durch die fehlende Mitwirkung des Auftraggebers um mehr als 14 Tage, gerät dieser in Annahmeverzug. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die Arbeiten vorübergehend einzustellen und die bis dahin erbrachten Teilleistungen in Rechnung zu stellen, auch wenn die vertraglich vereinbarte Gesamtabnahme noch nicht erfolgt ist.

3.4 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

3.5 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens 14 Tage ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 3.2 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von 14 Tagen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

3.6 Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

3.7 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

3.8 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

3.9 Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (insbesondere von Websites), insbesondere iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG), des Bundesgesetzes über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) bzw. des mit 28. Juni 2025 in Kraft tretenden Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG), nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Kunde hält den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter (insbesondere wegen Urheberrechtsverletzungen durch beigestellte Inhalte) vollkommen schad- und klaglos. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.

3.10 Eine Programmdokumentation wird nur dann erstellt und dem Auftraggeber übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Gleiches gilt für die Übergabe des Quellcodes. Die Übergabe setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung voraus.

3.11 Allfällige Systempasswörter zu individuell für den Auftraggeber erstellten Leistungen werden diesem nur bekanntgegeben, wenn a) kein Wartungs- oder Betreuungsauftrag für die vom Systempasswort betroffene Komponente (mehr) besteht, b) sämtliche Zahlungspflichten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt sind, c) der Auftraggeber das Passwort benötigt, um die Leistung dem Vertragszweck entsprechend zu nutzen, anzupassen oder weiterzuentwickeln, und d) durch eine Änderung oder Bearbeitung durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte Gewährleistungsansprüche insoweit entfallen, als ein Mangel auf diese Änderung oder Bearbeitung zurückzuführen ist.

3.12 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise qualifizierte Dritte (Subunternehmer bzw. Erfüllungsgehilfen) heranzuziehen. Dies gilt für sämtliche Leistungsbereiche, insbesondere – jedoch nicht ausschließlich – für Design, Entwicklung, Texterstellung, SEO-Optimierung sowie das Hosting der Website über Server von Drittanbietern. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass aufgrund der technischen Eigenheiten des Internets Störungen auftreten können. Der Auftragnehmer haftet nicht für Systemausfälle, die auf die Infrastruktur bei Dritten zurückzuführen sind und auf die der Auftragnehmer keinen direkten Einfluss hat.

3.13 Für die Erstellung der Webseite nutzt der Auftragnehmer unter Umständen Frameworks, Open-Source-Software, Plugins, Themes oder Stockmedien von Drittanbietern. Für diese Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen der Urheber. Sofern für die vertragsgemäße Nutzung der Webseite fortlaufende Lizenzkosten (z.B. für Premium-Plugins oder kommerzielle Lizenzen) anfallen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vorab über solche Kosten informieren. Nach Übergabe der Webseite ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Drittlizenzen sowie die Verlängerung kostenpflichtiger Lizenzen selbst verantwortlich.

4. Preise, Steuern und Gebühren

4.1 Alle angegebenen Preise sind Nettopreise. Aufgrund der Kleinunternehmerregelung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Sollte die Umsatzsteuerpflicht während der Vertragslaufzeit eintreten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zum vereinbarten Netto-Honorar in Rechnung zu stellen. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Speichersticks, DVDs, CDs, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

4.3 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen (z.B. Kollektivverträge) in Rechnung gestellt. Bestehen keine solchen Sätze, sind die tatsächlich verursachten Kosten (die nachzuweisen sind) zu ersetzen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4.4 Die für fortlaufende Dienstleistungen (z. B. Hosting, Wartung, Betreuung) vereinbarten Entgelte sind wertgesichert. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Bezugsgröße ist die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat.

5. Liefertermin

5.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

5.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 3.4 zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

5.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

5.4 Bei der Erstellung von Webseiten durch den Auftragnehmer, die in weiterer Folge auch über den Auftragnehmer gehostet werden (inklusive Hosting-Vermittlung), erfolgt die vertragsgemäße Lieferung durch die Zurverfügungstellung und Live-Schaltung der Website auf dem Zielserver. Eine physische Übergabe des Quellcodes oder der Website-Dateien (z.B. auf Datenträgern oder als Download) ist im Leistungsumfang nicht enthalten und erfolgt nicht automatisch, sondern bedarf einer ausdrücklichen Anforderung durch den Auftraggeber.

6. Zahlung

6.1 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen ohne Ausweis der Umsatzsteuer gemäß Kleinunternehmerregelung sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

6.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

6.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte verrechnet. Sollte der Verzug des Auftraggebers 14 Tage überschreiten, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen und das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte gemäß § 456 UGB verrechnet. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer im Falle des Zahlungsverzugs alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 40,– gemäß § 458 UGB sowie die tarifmäßigen Kosten von Inkassobüros und Rechtsanwälten. Der Auftraggeber ist nur insoweit berechtigt, Zahlungen wegen wesentlicher und nach schriftlicher Anzeige nicht behobener Mängel in einem angemessenen Verhältnis zum behaupteten Mangel zurückzuerhalten.

6.4 Sind nach dem Auftrag (auch) körperliche Sachen in das Eigentum des Auftraggebers zu übertragen, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers in dessen Eigentum.

6.5 Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung wurde gerichtlich unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.

6.6 Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung für laufende Leistungen (z.B. Hosting- oder Wartungsgebühren) in Verzug, ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Zurverfügungstellung der Leistung (z.B. die Erreichbarkeit der Website) bis zur vollständigen Bezahlung vorübergehend zu unterbrechen (Zurückbehaltungsrecht). Die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt. Eine Haftung für eventuelle Schäden oder Umsatzentgänge durch diese Sperre wird ausdrücklich ausgeschlossen.

7. Urheberrecht und Nutzung

7.1 Vorbehaltlich von Punkt 6.1 und 6.3 erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Es entsteht keine Miturheberschaft des Auftraggebers. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Entgelt- bzw. Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

7.2 Ist im Fall der Erstellung von Individualsoftware eine ausschließliche, exklusive oder sinngleiche Nutzungsbefugnis des Auftraggebers vereinbart, gilt § 40b Urheberrechtsgesetz sinngemäß. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich jener Programmbestandteile, die von unabhängigen Dritten (d.h. solchen Personen, die die Bestandteile nicht als Arbeit- oder Auftragnehmer des Auftragnehmers geschaffen haben) geschaffen und vom Auftragnehmer in die Software integriert wurden (insbesondere von Dritten geschaffene Templates, Programmbibliotheken usw.). Vielmehr sind insoweit die für diese bestehenden Lizenzbedingungen maßgeblich.

7.3 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

7.4 Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

7.5 Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

7.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen von ihm erstellten Webseiten einen angemessenen Urheberrechtsvermerk (z.B. „Webdesign by Linus Wörndle") inklusive Verlinkung auf seine eigene Webseite im Footer oder Impressum zu platzieren. Der Auftraggeber darf diesen Hinweis nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung entfernen, sofern nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Zudem behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, erbrachte Leistungen (wie z.B. Screenshots der Webseite, Nennung des Firmennamens, Nutzung des Firmenlogos und URLs) als Referenz auf der eigenen Webseite, in Social-Media-Kanälen und in sonstigen Werbematerialien zu verwenden, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und keine berechtigten Geheimhaltungs- oder Datenschutzinteressen des Auftraggebers entgegenstehen.

7.7 Eine Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung der vom Auftragnehmer erstellten Werke (insbesondere Webseiten, Designs und Software) durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet (§ 21 UrhG). Bei Zuwiderhandlung erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers für das betroffene Werk. Darüber hinaus behält sich der Auftragnehmer die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen vor.

8. Rücktrittsrecht

8.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus grobem Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

8.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

8.3 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

9. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

9.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.

9.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Auftraggeber den Fehler innerhalb der (gegebenenfalls sinngemäß anzuwendenden) Frist des § 377 UGB dem Auftragnehmer anzeigt; der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Beschreibung betrieben wird.

9.2.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder der Auflösung des Vertrages. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt gegenüber Unternehmen, soweit gesetzlich zulässig als ausgeschlossen.

9.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

9.3 Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

9.4 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

9.5 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

9.6 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

9.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Übergabe. Die Rechte des Auftraggebers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls sechs (6) Monate nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.

9.8 Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten Ausmaß ausgeschlossen.

10. Haftung

10.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt; bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

10.2 Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht und kein Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Personenschäden vorliegt.

10.3 Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

10.4 Soweit der Auftragnehmer für die Leistungserbringung Dienste von Drittanbietern in Anspruch nimmt oder vermittelt (insbesondere Webhosting-Provider, Server-Anbieter, Domain-Registrare), wird jegliche Haftung des Auftragnehmers für deren Systemausfälle, Netzstörungen, Datenverluste oder sonstige technische Ausfälle, auf die der Auftragnehmer keinen direkten Einfluss hat, ausdrücklich ausgeschlossen. Zwingende datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers (insbesondere auf Basis einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO) bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

10.5 Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 10.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,–. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannte Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.

10.6 Die Gesamthaftung des Auftragnehmers für sämtliche Schäden aus einem Vertragsverhältnis – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist der Höhe nach mit dem im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Nettoauftragswert begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Hosting, Wartung) ist die Haftung auf das Nettoentgelt der letzten zwölf (12) Monate vor Eintritt des Schadensereignisses begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Personenschäden sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

11. Loyalität

11.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in Höhe des letzten beim Auftragnehmer bezogenen Bruttojahresgehalts (exklusive Nebenkosten) zu zahlen. Das richterliche Mäßigungsrecht wird, soweit gesetzlich zulässig, nicht ausgeschlossen.

12. Datenschutz

12.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragserfüllung stets im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG). Der Auftragnehmer sowie seine Mitarbeiter verpflichten sich zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG.

12.2 Sofern der Auftragnehmer im Rahmen des Hostings oder der Webseitenbetreuung (z.B. durch Kontaktformulare, Datenbank-Pflege oder Tracking-Tools) personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, fungiert er als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO. In diesem Fall sind die Parteien gesetzlich verpflichtet, eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) abzuschließen.

12.3 Der Auftraggeber bleibt als Verantwortlicher für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gegenüber seinen Endkunden zuständig. Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO für die Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird dem Auftrag beigelegt.

12.4 Leistungen wie die Erstellung von rechtlichen Texten (z.B. Impressum, Datenschutzerklärung für die Webseite des Auftraggebers) sind nicht im Leistungsumfang enthalten und stellen keine Rechtsberatung dar.

12.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen Sub-Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO einzusetzen. Der Auftragnehmer führt eine aktuelle Liste der eingesetzten Sub-Auftragsverarbeiter und stellt diese dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung. Beabsichtigt der Auftragnehmer, einen neuen Sub-Auftragsverarbeiter einzusetzen oder einen bestehenden zu ersetzen, wird er den Auftraggeber vorab in Textform darüber informieren. Der Auftraggeber hat das Recht, der Änderung innerhalb von vierzehn (14) Tagen aus sachlichen Gründen schriftlich zu widersprechen. Kommt in diesem Fall keine einvernehmliche Lösung zustande, steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht für die betroffene Leistung zu. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Sub-Auftragsverarbeiter vertraglich mindestens denselben Datenschutzpflichten unterliegen, die in der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) festgelegt sind.

13. Geheimhaltung

13.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung bekannt werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder offensichtlich als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbaren Informationen (z.B. Source-Codes, Kundendaten, Geschäftsstrategien, interne Prozesse) streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages zeitlich unbegrenzt fort. Ausgenommen hiervon sind Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf eine Verletzung dieser Verpflichtung zurückzuführen ist, (b) der empfangenden Partei bereits vorher ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren, (c) von Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung übermittelt wurden oder (d) aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder richterlicher Anordnungen offengelegt werden müssen. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht haftet die verletzende Partei für den daraus resultierenden, nachweislichen Schaden.

13.2 Die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

14. Besondere Bestimmungen für Webhosting und Domains

14.1 Sofern der Auftraggeber nicht bereits über eine eigene Domain verfügt, übernimmt der Auftragnehmer auf Anfrage im Rahmen eines Hosting-Vertrages die Registrierung und Verwaltung der gewünschten Domain. a) Bringt der Auftraggeber eine bestehende Domain ein, hat er dem Auftragnehmer alle für die Webseitenerstellung und Aufschaltung erforderlichen Zugangsdaten (z. B. DNS-Einstellungen oder Auth-Codes) zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die rechtliche und finanzielle Verantwortung für diese Domain verbleibt vollständig beim Auftraggeber. b) Registriert und verwaltet der Auftragnehmer die Domain für den Auftraggeber, so erfolgt dies im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, wobei der Auftragnehmer als administrativer Verwalter (Admin-C) fungieren kann. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers für laufende Hosting- oder Domainentgelte ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Mahnung unter Setzung einer Nachfrist berechtigt, die Verlängerung der Domain bei der jeweiligen Registrierungsstelle nicht durchzuführen. Die Domain kann dadurch unwiederbringlich gelöscht werden. Für den Verlust der Domain und daraus resultierende Schäden durch verspätete oder ausbleibende Zahlungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

14.2 Der Auftragnehmer sowie dessen Subunternehmer (Hosting-Provider) sind berechtigt, die Website, E-Mail-Postfächer oder das gesamte Hosting-Paket des Auftraggebers ohne vorherige Ankündigung vorübergehend zu sperren oder vom Netz zu nehmen, wenn der dringende Verdacht auf Malware-Befall, Hacker-Angriffe, Spam-Versand, massive Serverüberlastung oder rechtswidrige Inhalte besteht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über eine solche Maßnahme unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer haftet nicht für Umsatzentgänge oder sonstige Schäden, die durch eine solche sicherheitsbedingte Sperre entstehen.

14.3 Verträge über Webhosting und Domainverwaltung sind an die Laufzeiten der zugrundeliegenden Server- und Domainpakete der vom Auftragnehmer genutzten Drittanbieter gebunden. Eine vorzeitige Kündigung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen; der Vertrag läuft jedenfalls bis zum Ablauf der jeweils gebuchten Abrechnungsperiode. Wird der Hosting-Vertrag regulär gekündigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, rechtzeitig vor Vertragsende einen Providerwechsel (Domain-Transfer) in die Wege zu leiten. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber hierfür auf Anfrage den benötigten Auth-Code zur Verfügung. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Vertragsende Backups, Website-Dateien, Datenbanken oder E-Mail-Postfächer für den Auftraggeber aufzubewahren oder kostenfrei zu transferieren, besteht nicht. Unterlässt der Auftraggeber den rechtzeitigen Transfer der Domain, wird diese mit Vertragsende durch den Auftragnehmer an die Registrierungsstelle zurückgegeben (gelöscht) und kann in der Folge von Dritten registriert werden.

14.4 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Verträge über laufende Dienstleistungen (wie Hosting, technische Wartung, Betreuung) für eine Mindestlaufzeit von einem (1) Jahr abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich im Anschluss automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei (2) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich (E-Mail genügt) gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

14.5 Der Auftragnehmer betreibt die für das Hosting genutzten Server ausschließlich innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR). Eine Übermittlung von Kundendaten in Drittstaaten findet nicht statt, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich und erfolgt unter Einhaltung der Art. 44 ff DSGVO (insbesondere auf Basis eines Angemessenheitsbeschlusses oder Standardvertragsklauseln).

15. Schlussbestimmungen

15.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG), auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart, soweit dem keine zwingenden unionsrechtlichen oder nationalen Bestimmungen entgegenstehen.

15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des jeweiligen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

15.3 Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt jene wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, deren Wirkungen dem wirtschaftlichen Ziel am nächsten kommen, das die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben, soweit gesetzlich zulässig. Entsprechendes gilt für allfällige Regelungslücken.

15.4 Die Vertragsparteien werden in einem solchen Fall einvernehmlich eine wirksame und durchführbare Ersatzregelung treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Bis zu einer solchen Einigung gilt anstelle der unwirksamen Klausel das dispositive österreichische Recht.

15.5 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. E-Mail genügt der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

15.6 Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine vertraglichen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

15.7 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu ändern oder zu ergänzen. Bei bestehenden Dauerschuldverhältnissen (z. B. Hosting, Wartung) wird der Auftraggeber über Änderungen mindestens vier (4) Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform (z. B. per E-Mail) informiert. Widerspricht der Auftraggeber den geänderten AGB nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich, gelten die geänderten AGB als akzeptiert, sofern die Änderung nicht wesentliche Leistungspflichten oder das vertragliche Äquivalenzverhältnis betrifft. Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bestehen; der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Auf neue Verträge finden stets die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB Anwendung.

16. Streitschlichtung

16.1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Vertragsparteien bestrebt, diese einvernehmlich zu lösen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, vor der Einleitung gerichtlicher Schritte eine außergerichtliche Streitschlichtung (z.B. durch einen eingetragenen Wirtschaftsmediator) vorzuschlagen. Es besteht jedoch für keine der Parteien eine zwingende Verpflichtung zur Durchführung einer Mediation.

16.2 Von einer etwaigen freiwilligen Streitschlichtung ausdrücklich ausgenommen sind fällige Entgeltforderungen des Auftragnehmers, Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (z.B. bei Verletzung von Urheberrechten oder Geheimhaltungsverpflichtungen) sowie insolvenzrechtliche Angelegenheiten. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, unverzüglich den Rechtsweg (z.B. Mahnklage, Unterlassungsklage) zu beschreiten.

16.3 Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für einen beigezogenen Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten" geltend gemacht werden.

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